Seit dem 1. November 2022 wurde die Kommunalrichtlinie um einen weiteren Förderschwerpunkt erweitert. Es handelt sich dabei um die sogenannten „Kommunale Wärmeplanung“. Kommunen aus den Strukturwandelregionen erhalten für diesen Förderschwerpunkt eine 100%-Förderung, wenn der Förderantrag bis zum 31.12.2023, also bis Ende nächsten Jahres gestellt wird.
Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist die treibhausgasneutrale Wärmeversorgung in dem Untersuchungsgebiet bis zum Jahr 2045. Unter dem Einsatz eines fachkundigen, externen Dienstleisters wird innerhalb eines Jahres folgendes bearbeitet:
- Bestandsanalyse des Untersuchungsgebietes sowie Energie- und THG-Bilanz
- Potenzialanalyse zur Energieeinsparung und Nutzung erneuerbarer Energie
- Beteiligung sämtlicher betroffener Verwaltungseinheiten sowie weiterer relevanter Akteuere
- Maßnahmenkatalog mit Prioritäten und Zeitplänen
- Umsetzungspläne für zwei bis drei prioritäre Fokusgebiete
In einigen Bundesländern ist die kommunale Wärmeplanung bereits eine Pflichtaufgabe. Die betroffenen Kommunen sind von dieser Förderung ausgenommen. Im Koalitionsvertrag der Ampel sowie im Klimaschutz-Sofortprogramm vom 13.07.2022 wurde die kommunale Wärmeplanung bereits als ein wichtiger Baustein zur Minderung der Treibhausgasemissionen für ganz Deutschland angekündigt. Nun liegt ein erstes Diskussionspapier des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) dazu vor. Diskutiert werden derzeit Schwellenwerte von 10.000 – 20.000 Einwohner, ab der eine kommunale Wärmeplanung verpflichtend umgesetzt werden soll. Es ist also nur noch eine Frage der Zeit, wann die Wärmeplanung auch von sächsischen Kommunen umzusetzen ist. Solange es keine Pflicht ist, bietet sich die Inanspruchnahme des benannten Förderprogrammes an.