Förderung von Biomasse-Hybrid-Heizungen

Schritt für Schritt zur neuen Biomasse-Hybrid-Heizung

Wenn Sie sich die Frage stellen, wie Sie ihr Wohngebäude zukünftig beheizen sollen und die Antwort darauf Holz, Pellets, Hackschnitzel oder eine Kombination daraus lautet, können Sie dafür eine Förderung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Anspruch nehmen. Den Förderantrag für die neue Heizung müssen Sie dabei unbedingt vor Beauftragung eines Betriebes zur Ausführung der Leistung beantragen. Wird das nicht beachtet, erlischt der Anspruch auf Förderfähigkeit aufgrund des sogenannten vorzeitigen Maßnahmenbeginns.

Welche Anforderungen bestehen?
Eine Förderung über das BAFA kann man seit 01.01.2023 nur noch bekommen, wenn man gleichzeitig mit der Biomasseheizung einen Solarthermieanlage oder eine Wärmepumpe installiert bzw. diese schon vorhanden sind. Die zusätzlichen Wärmeerzeuger müssen mindestens die Trinkwassererwärmung bilanziell vollständig abdecken. Man kann daher auch von einer Biomasse-Hybrid-Heizung sprechen.

Wie hoch ist die Förderung?
Im Gegensatz zu den gestiegenen Anforderungen an die Biomasseheizung, ist die Förderung seit 01.01.2023 geringer geworden. Für die neue Biomasseheizung und damit verbundenen Investitionen erhalten Sie nur noch einen Zuschuss von 10 % der förderfähigen Kosten. Die Biomasseheizung muss in der „Liste der förderfähigen Biomasseanlagen“ aufgeführt sein. Bitte achten Sie darauf, denn wenn Sie eine Biomasseheizung kaufen, die nicht auf dieser Liste steht, erhalten Sie keine Förderung! Falls noch keine Solarthermieanlage bzw. Wärmepumpe vorhanden ist, kann man sich diese bei einer Neuinstallation ebenfalls fördern lassen. Für Solarthermieanlagen erhält man eine Förderung in Höhe von 25 % (siehe Beitrag Solarthermieanlagen) und für Wärmepumpen bis zu 30 % (siehe Beitrag Wärmepumpen). Die Förderkriterien für diese Wärmeerzeuger müssen entsprechend eingehalten werden. Beim gleichzeitigen Ausbau einer alten Heizung auf Basis fossiler Brennstoffe (Öl, Gas, Kohle, Nachtspeicherheizung), können Sie einen extra Zuschuss in Höhe von 10 % erhalten, sodass der Zuschuss für die Biomasseheizung maximal 20 % beträgt. Der Zuschuss für eine zu errichtende Solarthermieanlage bzw. Wärmepumpe erhöht sich ebenfalls entsprechend.

Alternativ zur BAFA-Förderung kann die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach §35c des Einkommensteuergesetzes sinnvoll sein. Hierbei ist es auch möglich, nur eine reine Biomasseheizung unter Einhaltung der technischen Vorgaben nach der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV zu installieren. Die Steuerermäßigung beträgt über drei Jahre hinweg insgesamt 20 %. Wenn Sie dies nutzen möchten, wenden Sie sich bitte an Ihr Steuerbüro.

Welche Kosten sind förderfähig?
Förderfähig sind im Rahmen des Einbaus der Biomasseheizung u. a. folgende Maßnahmen: notwendige Umgestaltung des Heiz- bzw. Technikraumes, Hydraulischer Abgleich des Heizsystems, Ausbau alter Wärmeerzeuger, einschl. Entsorgung, Sanierung Schornstein, etc. Weitere Maßnahmen finden Sie in den Informationen zu den förderfähigen Maßnahmen ab Seite 18. Die förderfähigen Kosten sind pro Wohneinheit auf max. 60.000 € gedeckelt.

Was sollte man noch beachten?
Vor der Antragstellung sollten Sie sich mindestens ein Angebot erstellen lassen, besser sind drei, damit Sie die Angebote vergleichen können und das für Sie beste Angebot auswählen. Bitte auch Angebote für die eventuelle Entsorgung der alten Heizung, den eventuellen Umbau des Heiz- und Technikraumes, die Sanierung des Schornsteines und weitere Maßnahmen einholen. Im Antragsformular müssen Sie die zu erwartenden Kosten eingeben. Wir empfehlen auf die erwarteten Kosten, einen kleinen Puffer (ca. 20 %) einzubauen. Sollte das Vorhaben teurer werden, können die beantragten förderfähigen Kosten nicht erhöht werden, sodass Sie in dem Fall nicht in den Genuss der kompletten Förderung kommen.

Dem Installationsbetrieb sollten Sie die Technischen Mindestanforderungen zum Programm Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen zur Kenntnis geben. Die dort aufgeführten Anforderungen an die Biomasseheizung müssen unbedingt eingehalten werden. Sollten Sie sich für die steuerliche Förderung nach §36c des Einkommensteuergesetzes entscheiden muss unbedingt die Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV beachtet werden.

Wo stellt man den Förderantrag?
Der Förderantrag ist online über die Webseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu stellen. Das Antragsformular lässt sich über den Link auf der rechten Seite öffnen.  Beachten Sie hier bitte das Merkblatt zur Antragstellung. Es ist auch möglich, dass eine bevollmächtigte Person, z. B. Verwandtschaft oder der Heizungsbetrieb, den Antrag stellt. Falls dies der Fall ist, muss die Vollmacht zur Beantragung ausgefüllt und unterschrieben in dem Online-Antragsportal hochgeladen werden.

Wann bekommt man die Förderung ausgezahlt?
Die Auszahlung der Förderung können Sie beantragen, nachdem Sie alle Rechnungen, die im Zusammenhang mit der geförderten Maßnahmen stehen, bezahlt haben. Beachten Sie bitte auch die Hinweise auf Seite 8 des Merkblattes zur Antragstellung.